Präambel
Neue Wege zu gehen und dabei die alten, bewährten Pfade und Wurzeln wieder zu entdecken, um sie neu zu beleben – das ist unser erklärtes Ziel. Besonders die Wege und Pfade, welche die Bürger unserer schönen Region zueinander führen; Wege auf denen unsere Freunde und Gäste zu uns finden. In die wunderschöne zweisprachige Lausitz, in unsere zweisprachigen Gemeinden, an unsere Seen, in unsere Sprache, Bräuche und Traditionen und in unsere Herzen. Sinnbild soll dabei unser „Krabat“ sein, der auf zauberhafte Weise in seiner Zeit unsere Vorfahren beseelt hat und der heute die Wurzel sein kann, welche unsere Region erblühen lässt.
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Auf den Spuren des Krabat – Verein zur regionalen Entwicklung in der zweisprachigen Lausitz (kurz: KRABAT e.V.).
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer VR 8834 eingetragen und mit dem Zusatz „einge-tragener Verein“ (e.V.) versehen.
(3) Sitz des Vereins ist 01920 Nebelschütz.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung, des Heimatgedankens sowie des sorbischen Brauchtums durch:
- Unterstützung bei der Bekanntmachung des sorbischen Kulturgutes und des Identifikationsprozesses mit der Figur Krabat,
- Schaffung und Förderung eines regionalen Labels „Krabat“,
- Förderung der Völkerverständigung, insbesondere im Zuge der EU- Osterweiterung,
- Förderung der sorbischen Sprache und der Kontakte zu slawischen Völkern,
- Unterstützung eines nachhaltigen regionalen Entwicklungsprozesses, insbesondere durch die Vernetzung lokaler,
regionaler und überregionaler Akteure aus Kunst und Kultur, Bildung und Wissenschaft sowie Wirtschaft und Verwaltung, - überregionale Förderung und Bekanntmachung regionaler Sitten und Bräuche.
(2) Der Verein strebt ferner die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen durch Informations- und Gedankenaustausch, gege-benenfalls auch durch die Entfaltung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen an.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
(2) Zu Ehrenmitgliedern werden Mitglieder und Nichtmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient ge-macht haben. Hierfür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung be-freit. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand (diese ist jedoch nur zum Ende des Geschäftsjahres mit
einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig) oder - durch Ausschluss aus dem Verein, wenn er vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung
seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
§ 6 - Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu entrichten.
(4) Jede natürliche und juristische Person verfügt als Mitglied über eine Stimme.
(5) Soweit in dieser Satzung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 7 - Beiträge und Einnahmen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung festgelegt, die in der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres im Voraus zu entrichten.
(3) Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein dienen wie Beiträge nur satzungsgemäßen Zwecken.
§ 8 - Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder eines seiner weiteren Mitglieder geleitet.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung:
- entscheidet über die Beitragsfestsetzung,
- wählt den Vorstand und die Kassenprüfer,
- nimmt den Rechenschaftsbericht und Finanzbericht des Vorstandes sowie die Berichte der Kassenprüfer entgegen,
- entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, genehmigt den Haushaltsplan,
- entscheidet über die endgültige Ablehnung von Mitgliedsanträgen und über den Ausschluss von Mitgliedern und
- beschließt Satzungsänderungen und fasst Beschlüsse über die Auflösung des Vereins.
§ 10 - Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens 7, höchstens 9 Mitgliedern.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
- einem Vorsitzenden,
- einem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einem Schatzmeister,
- bis zu sechs Beisitzern.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt als Listenwahl. Die Vorstandsfunktionen werden in der konstituierenden Vorstandssitzung be-stimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der laufenden Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Schatzmeister, jeweils aber immer durch 2 Personen vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ver-waltet das Vereinsvermögen.
(6) Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3.000 € verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmendem Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.
(7) Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren der Mitglieder ist zulässig, auch wenn es um eine Verpflichtung geht, die höher als 3.000 € ist.
§ 11 - Protokolle
(1) Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt das Protokoll einzusehen.
§ 12 - Beirat
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Beirat einberufen.
§ 13 - Kassenprüfung
(1) In der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Mittelverwendung zu prüfen und ein-mal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
(3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 14 - Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder, die Auflösung des Vereins mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
(3) Für den Fall, dass das Registergericht im Verfahren über die Eintragung des Vereins oder das Finanzamt im Verfahren über die Anmerkungen des Vereins als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung einzelne Satzungsbestimmungen beanstanden wird, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Beanstandungen durch Abänderung zu beheben.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung, der Völkerverständigung, des Heimatgedankens sowie des traditionellen Brauchtums in der Lausitz.
§ 15 - Gerichtsstand / Erfüllungsort
Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
§ 16 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit den in der Gründungsversammlung beschlossenen Änderungen am 19.03.2001 in Kraft und enthält Satzungsänderungen vom 03.03.2003 sowie vom 28.11.2005. Mit dem Beschluss der Satzungsänderungen vom 05.02.2018 gilt die Neufassung der Satzung vom 05.02.2018.